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941.13 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Zuständigkeit

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtes oder der Schlichtungsstelle entscheidet über

a) die Höhe des Taggeldes;

b) die Ausrichtung von Zuschlägen und deren Höhe.

2. Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht können für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.

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