941.13
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Zuständigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Zuständigkeit
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtes oder der Schlichtungsstelle entscheidet über
a) die Höhe des Taggeldes;
b) die Ausrichtung von Zuschlägen und deren Höhe.
2. Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht können für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.
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Geltungsbereich
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