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Art. 7 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - 2. erweitertes Aktenstudium mit Referat oder Urteilsbegründung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · 2. erweitertes Aktenstudium mit Referat oder Urteilsbegründung

1. Für ein Aktenstudium mit Referat oder mit Ausarbeitung einer Urteilsbegründung wird nach Zeitaufwand ein Zuschlag zwischen Fr. 500.- und Fr. 5'000.- ausgerichtet.

2. In besonderen Fällen kann der Zuschlag erhöht werden.

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