941.13
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - c) Zuschläge 1. Aktenstudium
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · c) Zuschläge 1. Aktenstudium
1. Für das Aktenstudium wird nach Massgabe des Zeitaufwandes ein Zuschlag nach Taggeldansatz ausgerichtet.
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