941.13
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - 2. Erhöhung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · 2. Erhöhung
1. Das Taggeld wird bis zum doppelten Ansatz erhöht, wenn die Tätigkeit zu einer erheblichen finanziellen Einbusse führt.
2. Das Taggeld beträgt für Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes, des Handelsgerichtes und der Anklagekammer, die mehr als 45 Taggelder je Kalenderjahr beanspruchen können, Fr. 800.-. Das erhöhte Taggeld wird rückwirkend ausgerichtet, sobald die Grenze von 45 Taggeldern im Kalenderjahr überschritten ist.
← Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung)
Geltungsbereich
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) →