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941.13 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - b) Taggeld 1. Bemessung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · b) Taggeld 1. Bemessung

1. Es wird ausgerichtet

a) das halbe Taggeld bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden;

b) das ganze Taggeld bei einem Zeitaufwand über vier Stunden.

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