941.13
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - b) Taggeld 1. Bemessung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · b) Taggeld 1. Bemessung
1. Es wird ausgerichtet
a) das halbe Taggeld bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden;
b) das ganze Taggeld bei einem Zeitaufwand über vier Stunden.
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Geltungsbereich
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