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Art. 18 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Übergangsbestimmung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 18 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Übergangsbestimmung

1. Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses ausstehende Entschädigungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, werden nach der Verordnung über die Entschädigung der nicht fest angestellten Richterinnen und Richter sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden vom 19. Mai 2009 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses vergütet.

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