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Art. 17 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Spesenansätze

III. Spesen
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Art. 17 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Spesenansätze

1. Die Spesenansätze richten sich nach der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011.

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