941.13
CH-SG
Art. 17 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Spesenansätze
III. Spesen
Art. 17 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Spesenansätze
1. Die Spesenansätze richten sich nach der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011.
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