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941.13 CH-SG

Art. 15 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - b) Festsetzung der Entschädigung

II. Entschädigungsansätze
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Art. 15 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · b) Festsetzung der Entschädigung

1. Das Kantonsgericht stellt die Entschädigung auf Antrag des Kreisgerichtes fest.

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