941.13
CH-SG
Art. 15 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - b) Festsetzung der Entschädigung
II. Entschädigungsansätze
Art. 15 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · b) Festsetzung der Entschädigung
1. Das Kantonsgericht stellt die Entschädigung auf Antrag des Kreisgerichtes fest.
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Geltungsbereich
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