941.13
CH-SG
Art. 14 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Sekretariat von Schlichtungsbehörden a) Grundsatz
II. Entschädigungsansätze
Art. 14 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Sekretariat von Schlichtungsbehörden a) Grundsatz
1. Das Sekretariat der Schlichtungsbehörden wird angemessen entschädigt.
2. Die Entschädigung richtet sich nach der Belastung, der Grösse des Kreises und dem Aufwand.
3. Sie deckt auch die Beratungstätigkeit, soweit diese nicht von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen wird.
← Art. 13 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung)
Geltungsbereich
Art. 15 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) →