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941.13 CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Taggeld für Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen

II. Entschädigungsansätze
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Art. 13 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Taggeld für Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen

1. Das Taggeld beträgt

a) für die Mitglieder von Schlichtungsstellen: Fr. 200.-;

b) für Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen: Fr. 270.-.

2. Art. 4 bis 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

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