941.13
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Taggeld für Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen
II. Entschädigungsansätze
Art. 13 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Taggeld für Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen
1. Das Taggeld beträgt
a) für die Mitglieder von Schlichtungsstellen: Fr. 200.-;
b) für Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen: Fr. 270.-.
2. Art. 4 bis 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
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Geltungsbereich
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