941.13
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler
II. Entschädigungsansätze
Art. 12 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler
1. Die ordentliche Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt Fr. 250.-.
2. Die erhöhte Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt
a) bei einem unbegründeten Entscheid nach Art. 212 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 oder einem Urteilsvorschlag nach Art. 210 f. ZPO: Fr. 300.-;
b) bei einem begründeten Entscheid nach Art. 212 ZPO: Fr. 350.-.
3. Die Fallpauschale wird anstelle eines Taggeldes ausgerichtet.
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Geltungsbereich
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