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Art. 11 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Taggeld für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter

II. Entschädigungsansätze
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Art. 11 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Taggeld für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter

1. Das Taggeld beträgt für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter

a) von Kreisgericht und Verwaltungsrekurskommission: Fr. 270.-;

b) von Kantonsgericht, Handelsgericht, Anklagekammer, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht: Fr. 340.-.

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