941.13
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) - Fallpauschale und Jahrespauschale
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) · Fallpauschale und Jahrespauschale
1. Mit der Fallpauschale werden der fallbezogene Zeitaufwand und die fallbezogenen allgemeinen Auslagen abgegolten. Fallbezogene Barauslagen werden zusätzlich entschädigt.
2. Für Beweiserhebungen kann eine zusätzliche Fallpauschale ausgerichtet werden.
3. Mit der Jahrespauschale werden der nicht fallbezogene Zeitaufwand und die nicht fallbezogenen Auslagen abgegolten.
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Geltungsbereich
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