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Geltungsbereich

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (18)

Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 3 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 7 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 9 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 10 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 11 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 12 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 13 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 14 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 15 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 16 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 17 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) Art. 18 Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung)

Gesetzestext (18 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Dieser Erlass regelt die Entschädigung

a) der nebenamtlichen Richterinnen und Richter;

b) der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter;

c) der Fachrichterinnen und Fachrichter kantonaler Gerichte;

d) der Schlichtungsbehörden.

2. Die Mitglieder der Anwaltskammer sowie der Prüfungskommission für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sind den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichtes gleichgestellt.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission können für bestimmte Tätigkeiten nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung vom 12. Mai 2020 sowie der Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 1989 entschädigt werden.

2. Die nebenamtliche Weibelin oder der nebenamtliche Weibel des Kreisgerichtes erhält ein Taggeld von Fr. 140.-.

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 beziehen Entschädigungen nach diesem Erlass, wenn

a) die Tätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011 gehört und

b) die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit des Arbeitsverhältnisses nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011 erfolgt.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Es wird ausgerichtet

a) das halbe Taggeld bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden;

b) das ganze Taggeld bei einem Zeitaufwand über vier Stunden.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Taggeld wird bis zum doppelten Ansatz erhöht, wenn die Tätigkeit zu einer erheblichen finanziellen Einbusse führt.

2. Das Taggeld beträgt für Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes, des Handelsgerichtes und der Anklagekammer, die mehr als 45 Taggelder je Kalenderjahr beanspruchen können, Fr. 800.-. Das erhöhte Taggeld wird rückwirkend ausgerichtet, sobald die Grenze von 45 Taggeldern im Kalenderjahr überschritten ist.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für ein Aktenstudium mit Referat oder mit Ausarbeitung einer Urteilsbegründung wird nach Zeitaufwand ein Zuschlag zwischen Fr. 500.- und Fr. 5'000.- ausgerichtet.

2. In besonderen Fällen kann der Zuschlag erhöht werden.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtes oder der Schlichtungsstelle entscheidet über

a) die Höhe des Taggeldes;

b) die Ausrichtung von Zuschlägen und deren Höhe.

2. Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht können für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht setzen für ihren Zuständigkeitsbereich eine feste Entschädigung fest, wenn besondere Gründe diese rechtfertigen.

2. Die feste Entschädigung richtet sich sachgemäss nach den Grundsätzen des kantonalen Personalrechts.

3. Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht bestimmen, wie weit die feste Entschädigung an die Stelle des Taggeldes und der Zuschläge zum Taggeld sowie der Pauschalen tritt.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Mit der Fallpauschale werden der fallbezogene Zeitaufwand und die fallbezogenen allgemeinen Auslagen abgegolten. Fallbezogene Barauslagen werden zusätzlich entschädigt.

2. Für Beweiserhebungen kann eine zusätzliche Fallpauschale ausgerichtet werden.

3. Mit der Jahrespauschale werden der nicht fallbezogene Zeitaufwand und die nicht fallbezogenen Auslagen abgegolten.

II. Entschädigungsansätze

1. Das Taggeld beträgt für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter

a) von Kreisgericht und Verwaltungsrekurskommission: Fr. 270.-;

b) von Kantonsgericht, Handelsgericht, Anklagekammer, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht: Fr. 340.-.

II. Entschädigungsansätze

1. Die ordentliche Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt Fr. 250.-.

2. Die erhöhte Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt

a) bei einem unbegründeten Entscheid nach Art. 212 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 oder einem Urteilsvorschlag nach Art. 210 f. ZPO: Fr. 300.-;

b) bei einem begründeten Entscheid nach Art. 212 ZPO: Fr. 350.-.

3. Die Fallpauschale wird anstelle eines Taggeldes ausgerichtet.

II. Entschädigungsansätze

1. Das Taggeld beträgt

a) für die Mitglieder von Schlichtungsstellen: Fr. 200.-;

b) für Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen: Fr. 270.-.

2. Art. 4 bis 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

II. Entschädigungsansätze

1. Das Sekretariat der Schlichtungsbehörden wird angemessen entschädigt.

2. Die Entschädigung richtet sich nach der Belastung, der Grösse des Kreises und dem Aufwand.

3. Sie deckt auch die Beratungstätigkeit, soweit diese nicht von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen wird.

III. Spesen

1. Auslagen, die aus der Tätigkeit für ein Gericht oder eine Schlichtungsbehörde entstehen, werden entschädigt.

2. Vorbehalten bleibt die Pauschalentschädigung.

3. Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann im Rahmen der durch Voranschlag bewilligten Mittel für die Zurverfügungstellung von privater Infrastruktur eine angemessene Entschädigung festsetzen.

IV. Schlussbestimmungen

1. Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses ausstehende Entschädigungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, werden nach der Verordnung über die Entschädigung der nicht fest angestellten Richterinnen und Richter sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden vom 19. Mai 2009 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses vergütet.

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