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Art. 8 Reglement über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes - Beschlussfassung

II. Organisation - 1. Plenum
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Art. 8 Reglement über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes · Beschlussfassung

1. Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

2. Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zustande.

3. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied die Durchführung einer Sitzung verlangt.

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