941.114
CH-SG
Art. 8 Reglement über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes - Beschlussfassung
II. Organisation - 1. Plenum
Art. 8 Reglement über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes · Beschlussfassung
1. Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
2. Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zustande.
3. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied die Durchführung einer Sitzung verlangt.