941.114
CH-SG
Art. 7 Reglement über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes - Einberufung
II. Organisation - 1. Plenum
Art. 7 Reglement über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes · Einberufung
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichtes beruft das Plenum nach der Erneuerungswahl und nach Ersatzwahlen zu einer konstituierenden Sitzung ein.
2. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung für die Behandlung von wichtigen Verwaltungsgeschäften verlangen.
3. Jedes Mitglied kann die Einberufung für die Änderung seines Beschäftigungsgrades verlangen.