Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
1. Dieser Erlass regelt unter Vorbehalt von bundesrechtlichen Bestimmungen die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes.
2. Ergänzend werden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 angewendet.
1. Das Versicherungsgericht ist in drei Abteilungen gegliedert.
2. Es übt zudem die Tätigkeit als gesetzliches Schiedsgericht aus.
1. Mitglieder des Versicherungsgerichtes sind hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter in der erforderlichen Zahl.
2. Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sind die hauptamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsrekurskommission.
1. Das Versicherungsgericht konstituiert sich selbst.
1. Die Mitglieder des Versicherungsgerichtes bilden das Plenum.
1. Das Plenum
a) bestimmt die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten;
b) teilt jeder Abteilung mindestens zwei weitere Mitglieder zu;
c) wählt für die Dauer von zwei Jahren mit Möglichkeit der Wiederwahl aus den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichtes;
d) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Schiedsgerichtes;
e) erlässt die in die Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes fallenden Reglemente;
f) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte und kann interne Weisungen zum Geschäftsgang erlassen;
g) kann über weitere von der Geschäftsleitung vorgelegte Geschäfte befinden.
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichtes beruft das Plenum nach der Erneuerungswahl und nach Ersatzwahlen zu einer konstituierenden Sitzung ein.
2. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung für die Behandlung von wichtigen Verwaltungsgeschäften verlangen.
3. Jedes Mitglied kann die Einberufung für die Änderung seines Beschäftigungsgrades verlangen.
1. Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
2. Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zustande.
3. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied die Durchführung einer Sitzung verlangt.
1. Die Abteilung besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2. Die Mitglieder der Abteilung wirken bei Bedarf in anderen Abteilungen mit.
1. Die Abteilung spricht Recht in der Besetzung von drei Mitgliedern.
2. Vorbehalten bleiben Präsidial- und Einzelrichterentscheide in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
1. Die Geschäftsleitung besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und den Abteilungspräsidenten.
1. Die Geschäftsleitung
a) unterbreitet dem Plenum Wahlvorschläge und wichtige Verwaltungsgeschäfte;
b) kann dem Plenum weitere Geschäfte vorlegen;
c) legt dem Plenum Vorschläge für Weisungen zum Geschäftsgang vor;
d) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Auditorinnen und Auditoren und regelt deren Einsatz;
e) wählt das Sekretariatspersonal und regelt dessen Einsatz;
f) zieht bei Bedarf ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bei und regelt deren Einsatz;
g) bestimmt Verantwortliche für das Rechnungswesen, die Informatik, die Bibliothek, die Weiterbildung und andere besondere Aufgaben;
h) bezeichnet die Protokollführerin oder den Protokollführer von Plenum und Geschäftsleitung;
i) teilt den Abteilungen die Fälle zu und sorgt für den Ausgleich der Arbeitsbelastung;
j) besorgt die Geschäfte, die nicht dem Plenum, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Abteilungspräsidentinnen und den Abteilungspräsidenten oder dem Schiedsgericht vorbehalten sind;
k) bereitet die Geschäfte vor, die in der Konferenz der Gerichte behandelt werden;
l) regelt die Vertretung der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten unter sich im Falle länger dauernder Abwesenheit;
m) regelt die Stellvertretung, soweit sie nicht durch dieses Reglement bestimmt ist;
n) beaufsichtigt das Personal, soweit nicht die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten zuständig sind;
o) erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über die Amtsführung des Versicherungsgerichtes;
p) unterbreitet Anträge zur allgemeinen Finanzplanung und zum Budget;
q) beschliesst über die Verwendung der bewilligten Mittel.
2. Für die Personaladministration sowie die Vorbereitung und den Vollzug wichtiger Verwaltungsgeschäfte wie die Berichterstattung an den Kantonsrat und die Antragstellung zur allgemeinen Finanzplanung und zum Budget kann die Geschäftsleitung die Dienstleistungen des Generalsekretariats des Kantonsgerichtes in Anspruch nehmen.
1. Die Präsidentin oder der Präsident
a) führt den Vorsitz im Plenum und in der Geschäftsleitung und entscheidet bei Stimmengleichheit;
b) vertritt das Versicherungsgericht gegen aussen;
c) vertritt das Versicherungsgericht in der Konferenz der Gerichte;
d) wählt die von den am Verfahren Beteiligten vorgeschlagenen Fachrichterinnen und Fachrichter des Schiedsgerichtes.
2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei Verhinderung.
1. Die Abteilungen fällen Zirkulationsentscheide aufgrund eines Entscheidentwurfs, wenn Einstimmigkeit besteht und kein Mitglied eine Verhandlung verlangt.
2. Findet eine Verhandlung statt, entscheidet die Abteilung nach einer Beratung.
3. An der Beratung und Entscheidung nehmen die Richterinnen und Richter und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber teil; Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit sind ausgeschlossen.
1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst den Entscheid gestützt auf den Entscheidentwurf und das Ergebnis des Zirkulationsverfahrens oder der Beratung.
2. Der Entscheid enthält die Namen der Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers.
3. Der Entscheid ist der vorsitzenden Richterin oder dem vorsitzenden Richter zur Genehmigung vorzulegen. Die Abteilung kann sich die Genehmigung vorbehalten.
1. Der Entscheid wird den Verfahrensbeteiligten und, soweit es das Bundesrecht vorschreibt, kantonalen und Bundesstellen schriftlich eröffnet.
1. Der Entscheid wird in der Regel im Internet veröffentlicht.
1. In einfachen Fällen können die Mitglieder der Abteilung als Einzelrichterinnen und Einzelrichter entscheiden.
2. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können.
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen die ihnen durch das Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 (6) und dieses Reglement übertragenen Aufgaben.
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident
a) führt die Geschäfte der Abteilung;
b) erlässt verfahrensleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen;
c) teilt die Fälle zu und bestimmt nach festen Regeln die Besetzung, wobei insbesondere der Beschäftigungsgrad und die Belastung der Mitglieder berücksichtigt werden;
d) bestimmt die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber;
e) beruft bei Bedarf Sitzungen ein und leitet sie;
f) beaufsichtigt das der Abteilung zugeteilte Personal.
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident kann für die Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben ein Mitglied der Abteilung beiziehen, welches sie oder ihn in diesem Rahmen vertritt.
1. Das Mitglied der Abteilung, das einen Fall zugeteilt erhält, ist vorsitzende Richterin oder vorsitzender Richter, leitet das Verfahren und stellt begründeten Antrag über die Erledigung der Streitsache.
2. Es beruft die Verhandlungen ein und leitet sie.
3. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber arbeitet den Entscheidentwurf aus.
4. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber kann mit verfahrensleitenden Aufgaben betraut werden.
1. Die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter kann Urkunden beiziehen, Amtsberichte einholen, Betroffene befragen, Zeugen einvernehmen und Augenscheine vornehmen.
2. Gutachten sind durch die Abteilung einzuholen.
3. Die Abteilung kann weitere Beweise einholen; sie kann damit die vorsitzende Richterin oder den vorsitzenden Richter oder ein Mitglied beauftragen.
4. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber kann für Beweisabnahmen beigezogen werden.
1. Vorschläge für eine gütliche Verständigung werden den Verfahrensbeteiligten von der vorsitzenden Richterin oder dem vorsitzenden Richter unterbreitet.
1. Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und je zwei Vertretungen der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer als Fachrichterinnen oder Fachrichter.
1. Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten, für deren Erledigung die Bundesgesetzgebung über die Sozialversicherung ein kantonales Schiedsgericht vorschreibt.
1. In Streitigkeiten nach Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 wird in den Fällen, in denen nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz oder die Vertrauenskommission geamtet hat, ein Verständigungsversuch unternommen.