941.113
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Fachrichterinnen oder Fachrichter
II. Konstituierung
Art. 9 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Fachrichterinnen oder Fachrichter
1. ...
2. Die in die Abteilung V gewählten ärztlichen Fachrichterinnen und Fachrichter können als Sachverständige eingesetzt werden, soweit sie in der gleichen Angelegenheit nicht Einsitz im Spruchkörper nehmen.