Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.113 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Fachrichterinnen oder Fachrichter

II. Konstituierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Fachrichterinnen oder Fachrichter

1. ...

2. Die in die Abteilung V gewählten ärztlichen Fachrichterinnen und Fachrichter können als Sachverständige eingesetzt werden, soweit sie in der gleichen Angelegenheit nicht Einsitz im Spruchkörper nehmen.

← Art. 8 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission Zusammensetzung Art. 11 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →