941.113
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - c) Zuständigkeit
II. Konstituierung
Art. 8 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · c) Zuständigkeit
1. Die Konstituierungsversammlung
a) weist auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses den hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern unter Berücksichtigung einer möglichst gleichmässigen Belastung den Vorsitz in den einzelnen Abteilungen und Kammern zu. In Teilbereichen kann der Vorsitz einer anderen hauptamtlichen Richterin oder einem anderen hauptamtlichen Richter zugewiesen werden;
b) teilt auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter den Abteilungen und Kammern zu.