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941.113 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - b) Einberufung

II. Konstituierung
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Art. 7 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · b) Einberufung

1. Die Konstituierungsversammlung tritt nach der Gesamterneuerungswahl sowie nach der Ersatzwahl einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters zusammen.

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