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Art. 6 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Konstituierungsversammlung a) Zusammensetzung

II. Konstituierung
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Art. 6 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Konstituierungsversammlung a) Zusammensetzung

1. Die hauptamtlichen und die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter bilden die Konstituierungsversammlung.

2. Die amtsälteste Abteilungspräsidentin oder der amtsälteste Abteilungspräsident leitet die Konstituierungsversammlung und lädt zu deren Sitzungen ein.

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