941.113
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Gesamtgerichtsschreiberin oder Gesamtgerichtsschreiber
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Gesamtgerichtsschreiberin oder Gesamtgerichtsschreiber
1. Die Gesamtgerichtsschreiberin oder der Gesamtgerichtsschreiber
a)* leitet die Gerichtskanzlei in administrativer Hinsicht;
b)* ist für das Rechnungswesen und die administrativen Belange verantwortlich;
c) hat im Verwaltungsausschuss beratende Stimme und führt das Protokoll;
d) vollzieht die vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben.