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941.113 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Gesamtgerichtsschreiberin oder Gesamtgerichtsschreiber

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Gesamtgerichtsschreiberin oder Gesamtgerichtsschreiber

1. Die Gesamtgerichtsschreiberin oder der Gesamtgerichtsschreiber

a)* leitet die Gerichtskanzlei in administrativer Hinsicht;

b)* ist für das Rechnungswesen und die administrativen Belange verantwortlich;

c) hat im Verwaltungsausschuss beratende Stimme und führt das Protokoll;

d) vollzieht die vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben.

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