941.113
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Präsidentin oder Präsident
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Präsidentin oder Präsident
1. Eine Abteilungspräsidentin oder ein Abteilungspräsident amtet turnusgemäss für eine Amtsdauer von zwei Jahren als Präsidentin oder Präsident des Gesamtgerichtes.
2. Die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtgerichtes
a) führt den Vorsitz im Verwaltungsausschuss;
b) vertritt das Gericht nach aussen;
c) beaufsichtigt das Personal;
d) erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder der Verwaltungsausschuss zuständig sind.