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Art. 29a Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Zuständigkeit

III. Abteilungen und Kammern - 2. Zuständigkeit - g) Verfügungen und Entscheide gemäss Art. 41quater Bst. b VRP
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Art. 29a Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Zuständigkeit

1. Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an die Verwaltungsrekurskommission vorsieht, werden vom Präsidenten derjenigen Abteilung oder Kammer mit der grössten inhaltlichen Nähe zum Verfahrensgegenstand zur Beurteilung zugeteilt.

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