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Art. 29 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Zuständigkeit

III. Abteilungen und Kammern - 2. Zuständigkeit - f) Abteilung VI
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Art. 29 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Zuständigkeit

1. Die Abteilung VI entscheidet über Zwangsmassnahmen in Ausländerrecht.

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