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Art. 27 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Zuständigkeit

III. Abteilungen und Kammern - 2. Zuständigkeit - e) Abteilung V
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Art. 27 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Zuständigkeit

1. Die Abteilung V beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Verfügungen nach Art. 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.

2. Sie entscheidet über Anfechtungen von

a)* Kindesschutzmassnahmen (ausserhalb eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens);

b)* Erwachsenenschutzmassnahmen;

c)* fürsorgerischen Unterbringungen von Kindern und Erwachsenen;

d) Zustimmungen zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004;

e) Zustimmungen zur Sterilisation unter umfassender Beistandschaft stehender oder dauernd urteilsunfähiger Personen nach dem eidgenössischen Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 2004.

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