Art. 27 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Zuständigkeit
Art. 27 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Zuständigkeit
1. Die Abteilung V beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Verfügungen nach Art. 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.
2. Sie entscheidet über Anfechtungen von
a)* Kindesschutzmassnahmen (ausserhalb eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens);
b)* Erwachsenenschutzmassnahmen;
c)* fürsorgerischen Unterbringungen von Kindern und Erwachsenen;
d) Zustimmungen zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004;
e) Zustimmungen zur Sterilisation unter umfassender Beistandschaft stehender oder dauernd urteilsunfähiger Personen nach dem eidgenössischen Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 2004.