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Art. 23b Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Dritte Kammer

III. Abteilungen und Kammern - 2. Zuständigkeit - c) Abteilung III
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Art. 23b Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Dritte Kammer

1. Die dritte Kammer beurteilt Streitigkeiten im Bereich Öffentlichkeit und Information der Verwaltung, Klagen, die nicht auf Personalrecht beruhen, und Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen.

2. Sie entscheidet über Rekurse gegen

a) Verfügungen der Departemente über Auskunftserteilung sowie Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 2014;

b) Verfügungen der Departemente über Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen.

3. Sie beurteilt

a) Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (Art. 71e Bst. a VRP);

b) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, in denen weder eine Verfügung ergehen noch Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann (Art. 71e Bst. b VRP).

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