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Art. 23a Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Zweite Kammer

III. Abteilungen und Kammern - 2. Zuständigkeit - c) Abteilung III
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Art. 23a Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Zweite Kammer

1. Die zweite Kammer beurteilt Streitigkeiten im Bereich des öffentlich-rechtlichen Personalrechts.

2. Sie beurteilt

a) Klagen nach Art. 79 und 80 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011;

b) Klagen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie von Kirchgemeinden und Konfessionsteilen.

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