941.113
CH-SG
Art. 23 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Erste Kammer
III. Abteilungen und Kammern - 2. Zuständigkeit - c) Abteilung III
Art. 23 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Erste Kammer
1. Die erste Kammer beurteilt Streitigkeiten betreffend Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung, Berufsausübung und Berufszulassung.
2. Sie entscheidet über Rekurse gegen
a) Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 zuständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes, die Arbeits- und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung;
b) Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981 zuständigen Stelle;
c) Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen;
cbis)* Verfügungen der Departemente betreffend Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen zur Berufsausübung;
d)* ...