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Art. 21 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Dritte Kammer

III. Abteilungen und Kammern - 2. Zuständigkeit - b) Abteilung II
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Art. 21 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Dritte Kammer

1. Die dritte Kammer beurteilt Streitigkeiten betreffend Schätzungen nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009.

2. Sie entscheidet über Rekurse gegen

a)* Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988;

b)* Verfügungen und Entscheide der zuständigen Stelle der Gemeinde oder des Kantons oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009.

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