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Art. 20 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Zweite Kammer

III. Abteilungen und Kammern - 2. Zuständigkeit - b) Abteilung II
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Art. 20 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Zweite Kammer

1. Die zweite Kammer beurteilt Streitigkeiten betreffend Schätzungen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich.

2. Sie entscheidet über Rekurse gegen

a) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend besondere Verfügungen über Grundstückwerte nach Art. 178bis Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998, soweit es sich nicht um Grundstücke nach Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 handelt;

b)* Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission bei Landumlegung und Grenzbereinigung nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[3].

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