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Art. 2 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Verwaltungsausschuss

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Verwaltungsausschuss

1. Die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter bilden den Verwaltungsausschuss.

2. Der Verwaltungsausschuss

a) unterbreitet der Konstituierungsversammlung je einen Vorschlag für die Zuteilung des Vorsitzes an die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter sowie für die Zuteilung der nebenamtlichen Richterinnen oder Richter an die Abteilungen und Kammern;

b)* bestimmt den Turnus für das Präsidium des Gesamtgerichtes, regelt die Stellvertretung im Vorsitz und bestimmt die prozentuale Aufteilung der Geschäftslast auf die Abteilungspräsidien;

c)* wählt die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber sowie die Auditorinnen oder Auditoren und regelt deren Einsatz;

d) wählt die Gesamtgerichtsschreiberin oder den Gesamtgerichtsschreiber;

e) wählt das Kanzleipersonal;

f) regelt den Beizug von ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern;

g) erstattet dem Verwaltungsgericht Bericht über die Tätigkeit der Verwaltungsrekurskommission;

h) unterbreitet Anträge zum Voranschlag;

i) verwaltet die zur Verfügung stehenden Kredite;

j)* ...

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