Art. 19 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Erste Kammer
Art. 19 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Erste Kammer
1. Die erste Kammer beurteilt Streitigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft und landwirtschaftliche Schätzungen.
2. Sie entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen
a) Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 zuständigen Behörde;
b) Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991;
c) Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften über Investitionskredite, Strukturverbesserungen und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zuständigen Stellen;
d)* ...
e) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend besondere Verfügungen über Grundstückwerte nach Art. 178bis Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998, soweit es sich um Grundstücke nach Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 handelt;
f) Entscheide des Gemeinderates betreffend Ermittlung landwirtschaftlich genutzter Flächen;
g) Einspracheentscheide der Meliorationskommission nach Art. 47 Abs. 1 des Meliorationsgesetzes vom 31. März 1977;
h) Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission nach dem Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941;
i)* ...