Art. 17 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Zweite Kammer
Art. 17 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Zweite Kammer
1. Die zweite Kammer entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen
a) Verfügungen und Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden betreffend die übrigen Steuern einschliesslich der entsprechenden Nachsteuern, Revisionen, Steuerstrafen und Steuerausscheidungen;
b) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerbezug sowie Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen;
c) selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater;
d) Verfügungen und Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung und Rückleistung der Verrechnungssteuer;
e) Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Feuerwehrdienstpflicht und die Ersatzsteuerpflicht;
f) Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung zum Feuerwehrdienstersatz;
g) Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Wind- und Feuerwachpflicht;
h) Verfügungen der für die Festlegung der Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde;
i)* Einspracheentscheide der Wehrpflichtersatzverwaltung;
j)* Verfügungen des zuständigen Departementes über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen;
k)* Verfügungen des Bau- und Umweltdepartementes über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz vom 4. April 2002;
l) Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Kursaalabgabe.