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Art. 17 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Zweite Kammer

III. Abteilungen und Kammern - 2. Zuständigkeit - a) Abteilung I
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Art. 17 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Zweite Kammer

1. Die zweite Kammer entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen

a) Verfügungen und Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden betreffend die übrigen Steuern einschliesslich der entsprechenden Nachsteuern, Revisionen, Steuerstrafen und Steuerausscheidungen;

b) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerbezug sowie Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen;

c) selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater;

d) Verfügungen und Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung und Rückleistung der Verrechnungssteuer;

e) Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Feuerwehrdienstpflicht und die Ersatzsteuerpflicht;

f) Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung zum Feuerwehrdienstersatz;

g) Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Wind- und Feuerwachpflicht;

h) Verfügungen der für die Festlegung der Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde;

i)* Einspracheentscheide der Wehrpflichtersatzverwaltung;

j)* Verfügungen des zuständigen Departementes über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen;

k)* Verfügungen des Bau- und Umweltdepartementes über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz vom 4. April 2002;

l) Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Kursaalabgabe.

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