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Art. 16 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Erste Kammer

III. Abteilungen und Kammern - 2. Zuständigkeit - a) Abteilung I
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Art. 16 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Erste Kammer

1. Die erste Kammer entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden betreffend die direkte Bundessteuer und die im ersten bis vierten Abschnitt des zweiten Teils des Steuergesetzes vom 9. April 1998 geregelten Steuern einschliesslich der entsprechenden Nachsteuern, Revisionen, Steuerstrafen und Steuerausscheidungen.

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