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941.113 CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber

III. Abteilungen und Kammern - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber

1. Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber erfüllen die vom Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 übertragenen Aufgaben.

2. ...

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