941.113
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Besetzung
III. Abteilungen und Kammern - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Besetzung
1. Abteilungen und Kammern sprechen Recht in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern unter dem Vorsitz einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters als Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident.
2. Vorbehalten sind Einzelrichter- und Präsidialentscheide in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
3. In der Abteilung VI entscheidet eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter als Einzelrichterin oder als Einzelrichter.