Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.113 CH-SG

Art. 12 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident

III. Abteilungen und Kammern - 1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident

1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident

a) führt die Geschäfte der Abteilung oder der Kammer;

b) erlässt Präsidialentscheide und -verfügungen;

c) bestimmt die Besetzung der Abteilung oder der Kammer;

d)* ...

e) beurteilt als Einzelrichterin oder als Einzelrichter Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

← Art. 11 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission Zusammensetzung Art. 13 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →