941.113
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
III. Abteilungen und Kammern - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident
a) führt die Geschäfte der Abteilung oder der Kammer;
b) erlässt Präsidialentscheide und -verfügungen;
c) bestimmt die Besetzung der Abteilung oder der Kammer;
d)* ...
e) beurteilt als Einzelrichterin oder als Einzelrichter Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.