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Art. 1 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission - Zusammensetzung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission · Zusammensetzung

1. Die Verwaltungsrekurskommission setzt sich zusammen aus drei hauptamtlichen und sechs nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern sowie 32 bis 42 Fachrichterinnen oder Fachrichtern.

2. Die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter sind Abteilungspräsidentinnen oder Abteilungspräsidenten sowie Einzelrichterinnen oder Einzelrichter und können ersatzweise in allen Abteilungen eingesetzt werden. Sie vertreten sich gegenseitig. Soweit dies nicht möglich ist, kann eine nebenamtliche Richterin oder ein nebenamtlicher Richter die Vertretung übernehmen.

2bis. Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter werden für die Beurteilung von Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Abteilungen I, III und IV fallen, eingesetzt und amtieren ersatzweise in den Abteilungen V und VI.

3. Die Fachrichterinnen und Fachrichter werden für die Beurteilung von Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Abteilungen II und V fallen, eingesetzt.

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