941.112
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Wahl a) Grundsätze
II. Zusammensetzung und Wahl
Art. 9 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Wahl a) Grundsätze
1. Als Vermittlerin oder Vermittler und als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie als Mitglied einer Schlichtungsstelle ist wählbar, wer stimmfähig ist.
2. Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse können ihr Amt nur ausüben, wenn sie im Gerichtskreis des örtlichen Zuständigkeitsbereichs wohnen.