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941.112 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - c) Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz

II. Zusammensetzung und Wahl
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Art. 8 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · c) Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz

1. Der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz gehören in der nach Geschlechtern paritätischen Zusammensetzung an

a) die Präsidentin oder der Präsident;

b) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;

c) zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie zwei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

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