941.112
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - c) Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
II. Zusammensetzung und Wahl
Art. 8 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · c) Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
1. Der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz gehören in der nach Geschlechtern paritätischen Zusammensetzung an
a) die Präsidentin oder der Präsident;
b) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
c) zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie zwei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.