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941.112 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - b) Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse

II. Zusammensetzung und Wahl
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Art. 7 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · b) Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse

1. Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse an

a) die Präsidentin oder der Präsident;

b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;

c) sechs Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie sechs Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

2. In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse an

1. die Präsidentin oder der Präsident;

2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;

3. vier Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie vier Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

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