941.112
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - b) Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse
II. Zusammensetzung und Wahl
Art. 7 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · b) Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse
1. Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse an
a) die Präsidentin oder der Präsident;
b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
c) sechs Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie sechs Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.
2. In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse an
1. die Präsidentin oder der Präsident;
2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
3. vier Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie vier Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.