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941.112 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Zusammensetzung a) Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse

II. Zusammensetzung und Wahl
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Art. 6 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Zusammensetzung a) Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse

1. Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse an

a) die Präsidentin oder der Präsident;

b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;

c) vier Mieterinnen oder Mieter sowie vier Vermieterinnen oder Vermieter;

d) zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpächter.

2. In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse an

1. die Präsidentin oder der Präsident;

2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;

3. zwei Mieterinnen oder Mieter sowie zwei Vermieterinnen oder Vermieter;

4. zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpächter.

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