941.112
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Zusammensetzung a) Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
II. Zusammensetzung und Wahl
Art. 6 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Zusammensetzung a) Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
1. Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse an
a) die Präsidentin oder der Präsident;
b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
c) vier Mieterinnen oder Mieter sowie vier Vermieterinnen oder Vermieter;
d) zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpächter.
2. In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse an
1. die Präsidentin oder der Präsident;
2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
3. zwei Mieterinnen oder Mieter sowie zwei Vermieterinnen oder Vermieter;
4. zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpächter.