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Art. 5 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Genehmigung von Formularen

1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Genehmigung von Formularen

1. Das Kantonsgericht genehmigt Formulare über die Mitteilung von

a) Miet- und Pachtzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen;

b) Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen.

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