Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.112 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Berichterstattung

1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Berichterstattung

1. Vermittlungsämter und Schlichtungsstellen erstatten jährlich Bericht über die Geschäftstätigkeit.

2. Das Kantonsgericht erlässt Weisungen.

← Art. 3 Verordnung über die Schlichtungsbehörden Geltungsbereich Art. 5 Verordnung über die Schlichtungsbehörden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →