941.112
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Berichterstattung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Berichterstattung
1. Vermittlungsämter und Schlichtungsstellen erstatten jährlich Bericht über die Geschäftstätigkeit.
2. Das Kantonsgericht erlässt Weisungen.