941.112
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Vermittlungskreise
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Vermittlungskreise
1. Das Kreisgericht teilt den Gerichtskreis in höchstens vier Vermittlungskreise ein.