941.112
CH-SG
Art. 19 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Kostentragung
IV. Sekretariate
Art. 19 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Kostentragung
1. Der Kanton trägt die Kosten für die Sekretariate der Vermittlungsämter und der Schlichtungsstellen.
2. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der politischen Gemeinden zur unentgeltlichen Überlassung von angemessenen Räumen für den Vermittlungsvorstand und für die Verhandlungen der Schlichtungsstellen.