941.112
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Mitglieder der Schlichtungsstellen
III. Entschädigungen
Art. 16 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Mitglieder der Schlichtungsstellen
1. Die Mitglieder der Schlichtungsstellen erhalten ein Taggeld.
2. Vorbehalten bleiben
a) die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale;
b) die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.