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941.112 CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Mitglieder der Schlichtungsstellen

III. Entschädigungen
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Art. 16 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Mitglieder der Schlichtungsstellen

1. Die Mitglieder der Schlichtungsstellen erhalten ein Taggeld.

2. Vorbehalten bleiben

a) die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale;

b) die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.

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