941.112
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Ausserordentliche Stellvertretung
II. Zusammensetzung und Wahl
Art. 13 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Ausserordentliche Stellvertretung
1. Das Kreisgericht kann als ausserordentliche Stellvertretung einsetzen
a) für Vermittlungsämter die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers eines benachbarten Gerichtskreises;
b) für Schlichtungsstellen für Miet- und Pachtverhältnisse sowie Schlichtungsstellen für Arbeitsverhältnisse die Mitglieder der entsprechenden Schlichtungsstelle eines benachbarten Gerichtskreises.
2. Das Kantonsgericht ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.