941.112
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Schlichtungsbehörden - Unvereinbarkeit
II. Zusammensetzung und Wahl
Art. 12 Verordnung über die Schlichtungsbehörden · Unvereinbarkeit
1. Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind im Gerichtskreis, in dem sie das Amt ausüben, nicht gleichzeitig Vermittlerin oder Vermittler, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers oder Mitglied einer Schlichtungsstelle.